|
|
- Schriftlicher formloser Antrag, ab welchem Datum für welche Apotheke die Apotheken-Betriebserlaubnis beantragt wird
- Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde)
- Deutscher Staatsangehörigkeitsausweis oder beglaubigte Kopie eines endgültigen deutschen Personalausweises
- Approbationsurkunde (beglaubigte Kopie)
- ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten
- Lebenslauf bzw. Nachweis über die in der Vergangenheit ausgeübte berufliche Tätigkeit, insbesondere der letzten beiden Jahre. Wurde vom Apotheker nach seiner Approbation mehr als 2 Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Berufstätigkeit ausgeübt, so kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Apotheke ausgeübt hat (§ 2 Abs. 3 ApoG)
- Pacht-/ Miet-/Kaufverträge sowie ggfs. Vorlage anderer Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen
- Aufstellung der zur Apotheke gehörenden Räumlichkeiten (maßstabsgerechter Grundrissplan mit Angabe der Zweckbestimmung der Räume. Bei einer unveränderten Übernahme einer bereits bestehenden Apotheke genügt die Aussage darüber, dass sich die Räumlichkeiten gegenüber der Vorgängererlaubnis nicht geändert haben)
- Bestätigung der Apothekerkammer über Nichtvorliegen berufsgerichtlicher Verurteilungen oder Verfahren
- Mitteilung, ob und ggfs. an welchem Ort der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere Apotheken betreibt
- Eidesstattliche Versicherung, dass der Antragsteller keine Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstoßen (Formulierungsbeispiel siehe unten)
|
"Eidesstattliche Versicherung:
Ich bin über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung unterrichtet
und belehrt, dass nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer vor einer zur Abnahme einer
Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch
abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, und dass
nach § 163 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft
wird, wer eine solche Versicherung fahrlässig falsch abgibt. Mir ist bekannt,
dass eine falsche Versicherung auch vorliegt, wenn sie Angaben enthält, die den
Tatsachen nicht entsprechen, oder wenn Wesentliches verschwiegen wird.
Zur Erlangung der Betriebserlaubnis erkläre ich gegenüber dem Landratsamt
Garmisch-Partenkirchen an Eides Statt, dass ich keine Vereinbarungen getroffen
habe, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Apothekengesetz (ApoG)
verstoßen. Ich versichere an Eides Statt, dass dies nach bestem Wissen die reine
Wahrheit ist und dass ich nichts verschwiegen habe."
|
Der Pharmazierat der Regierung von Oberbayern wird als Sachverständiger des Landratsamtes im Verwaltungsverfahren tätig. Pharmazierat für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist: Pharmazierat Dr. Wolfgang Kircher Hauptstraße 24 82380 Peißenberg Tel.: 08803 / 860 Fax: 08803 / 3307 |
|