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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Grundsicherung Wer kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil - SGB XII erhalten? Wer hat keinen Anspruch auf diese Leistungen? Wann wird ein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder bzw. Eltern vorgenommen? Leistungen dieses Gesetzes können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag erhalten, die
Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den Einkünften und Vermögen des Antragstellers und des nicht getrennt lebenden Ehegattens bzw. Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestritten werden kann. Keinen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungesetz sind, oder die in den letzen 10 Jahren vor Antragstellung Ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten Antragsteller, deren Einkommen den anzusetzenden Bedarf übersteigt, oder die über Vermögen verfügen, das bei Alleinstehenden insgesamt mehr wie 2.600 €, bei Ehegatten bzw. Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft zuzüglich eines Betrages von 614 €, beträgt. Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kinder und Eltern der Grundsicherungsberechtigten erfolgt nicht, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 € liegt. Gegenüber dem Grundsicherungsamt müssen aber für den Auschluss dieses Unterhaltsrückgriffes Angaben über die derzeit ausgeübten Berufe der Kinder und Eltern gemacht werden. Dateien zum Herunterladen Hier können Sie die "Sozialhilfe/Grundsicherungsbroschüre" und die Broschüre "Soziale Sicherung im Überblick" des Bundesministeriums für Arbeit und Sozials als pdf-Datei herunterladen.
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