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Betreuungsstelle

Die Betreuungsstelle ist in örtliche Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt. Zu dem für Sie zuständigen Ansprechpartner gelangen Sie über die Angabe Ihres Wohnortes, wenn Sie hier klicken!

Geschichtliche Entwicklung

Das bis Ende 1991 geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht teilte sich auf in Vormundschaften, die Entmündigungen zur Grundlage hatten, und Pflegschaften mit etwas weniger einschneidenden Folgen. Pflegschaften kamen daher zuletzt weit häufiger vor als Vormundschaften.

Zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen wurde in einem langjährigen Reformprozess das Betreuungsgesetz erarbeitet. Ein grundlegender Gedanke dafür war, besonders alten Menschen Hilfe und Unterstützung anzubieten, anstatt zu entmündigen.

Wesentlich am neuen Betreuungsgesetz ist, dass nur für die Aufgabenbereiche, in denen tatsächlich Hilfe benötigt wird, eine Betreuung eingerichtet wird. Der Betreuer ist als Berater und Organisator für die Bereiche zuständig, in denen der Betroffene nicht alleine zurecht kommt.

Die Aufgaben der Betreuungsstelle im Einzelnen

Die Arbeit der Betreuungsstelle gliedert sich in vier wesentliche Teile:

Alle diese Bereiche sind Pflichtaufgaben einer Betreuungsbehörde, die sich aus dem gesetzlichen Auftrag ableiten.

Die Ziele unserer Arbeit

Die Betreuungsstelle im Landkreis Garmisch-Partenkirchen sieht ihr Hauptanliegen darin, Menschen in schwierigen Lebenslagen, die alleine nicht mehr zurecht kommen, unterstützend zur Seite zu stehen. Vorrangige Aufgabe ist es, im Umfeld der Betroffenen soziale Kontakte zu reaktivieren, so dass eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung mit Unterstützung durch das soziale Netz erhalten bleibt oder wieder ermöglicht wird. Dabei ist in erster Linie das Wohl des Betroffenen zu berücksichtigen. Es wird versucht, seinen Wünschen gerecht zu werden. Widersprechen sich Wünsche und Wohlergehen, so ist vom Betreuer abzuwägen, inwieweit die Wünsche erfüllbar sind, oder ob gegen den Willen des Betroffenen gehandelt werden muss. So wird versucht, das Beste für den jeweiligen Menschen zu erreichen.

Bei Sachverhaltsermittlungen wird immer das Wohl des Betroffenen in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellt. An diesem Gesichtspunkt werden alle Entscheidungen, Vorschläge und Interventionen gemessen.

Ein Betreuer soll, soweit es möglich ist, die Selbständigkeit des Betroffenen erhalten. Er ist dazu da, ihn zu unterstützen, vor dem Absturz in die Handlungsunfähigkeit zu bewahren und ihm helfend beizustehen. Die wichtigste Hilfe ist dabei die "Hilfe zur Selbsthilfe", da die Selbständigkeit des Betreuten nicht nur bewahrt, sondern auch weiter entwickelt werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es gelegentlich nötig, umfassende Motivationsarbeit bis hin zu Zwangsmaßnahmen zu leisten.

Oberstes Ziel ist es, bei Betreuungsbedarf einen geeigneten, qualifizierten Betreuer zu finden, der vom Betroffenen akzeptiert wird und in der Lage ist, in dessem Interesse zu handeln.

Die Betreuungsstelle setzt die im Betreuungsgesetz vorgegebenen Forderungen als zentrale Elemente der täglichen Arbeit um.

Gesetzliche Grundlagen des Betreuungsrechts

Kontrollmechanismen und -instanzen

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Ihr/e Ansprechpartner/in

Ihr/e Ansprechpartner/in Zimmer Telefon E-Mail
 
Wolfgang Fischer B 003 751-344 Wolfgang.Fischer@LRA-GAP.de
Josef Wassermann B 001 751-259 Josef.Wassermann@LRA-GAP.de
Birgit Strauß B 002 751-292 Birgit.Strauss@LRA-GAP.de
Ingrid Rieger B 002 751-379 Ingrid.Rieger@LRA-GAP.de
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