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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Vollzug des UVG Unterhaltsvorschuss Wenn alle Möglichkeiten scheitern, vom unterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt für ein Kind zu erhalten, etwa, weil er ohne eigenes Verschulden arbeitslos und damit leistungsunfähig geworden ist, besteht für Alleinerziehende die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu beantragen. Nach diesem Gesetz wird der Kindesunterhalt in Höhe des jeweils gültigen Regelbetrages durch das Bundesland vorgeleistet und anschließend vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurückgefordert. Alleinerziehende, die für ihr Kind (Altersgrenze: 12. Geburtstag) keinen oder weniger als den gültigen Regelbetrag (derzeit 133 € bis zum 6. Geburtstag, bzw. 180 € bis zum 12. Geburtstag des Kindes) Unterhalt erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, höchstens aber für insgesamt 72 Monate. Antragsberechtigt ist jeder alleinerziehende Elternteil, der ledig ist oder von seinem Ehegatten getrennt lebt und
Die häufigsten Gründe für eine UVG-Einstellung:
Auskunft über die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall erteilt Ihnen die UVG-Stelle beim Kreisjugendamt Garmisch-Partenkirchen. Ihr/e Ansprechpartner/in
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