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Vollzug des UVG
Unterhaltsvorschuss

Wenn alle Möglichkeiten scheitern, vom unterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt für ein Kind zu erhalten, etwa, weil er ohne eigenes Verschulden arbeitslos und damit leistungsunfähig geworden ist, besteht für Alleinerziehende die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu beantragen.

Nach diesem Gesetz wird der Kindesunterhalt in Höhe des jeweils gültigen Regelbetrages durch das Bundesland vorgeleistet und anschließend vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurückgefordert.

Alleinerziehende, die für ihr Kind (Altersgrenze: 12. Geburtstag) keinen oder weniger als den gültigen Regelbetrag (derzeit 133 € bis zum 6. Geburtstag, bzw. 180 € bis zum 12. Geburtstag des Kindes) Unterhalt erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, höchstens aber für insgesamt 72 Monate.

Antragsberechtigt ist jeder alleinerziehende Elternteil, der ledig ist oder von seinem Ehegatten getrennt lebt und

  • dessen Kind noch nicht 12 Jahre alt ist,
  • der monatlich weniger als die o.g. Unterhaltsbeträge für ein Kind erhält,
  • der keine Waisenbezüge für sein Kind in dieser Höhe erhält und
  • der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzt.

Die häufigsten Gründe für eine UVG-Einstellung:

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht wieder nach.
  • Die Eltern des Kindes ziehen wieder zusammen.
  • Der alleinerziehende Elternteil heiratet.

Auskunft über die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall erteilt Ihnen die UVG-Stelle beim Kreisjugendamt Garmisch-Partenkirchen.

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