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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Wirtschaftliche Jugendhilfe Die wirtschaftliche Jugendhilfe arbeitet Hand in Hand mit dem sozialpädagogischen Fachdienst. Sie ist zuständig und behilflich bei Fragen zu:
Örtliche und sachlicher Zuständigkeit Das Kreisjugendamt Garmisch-Partenkirchen ist als örtlicher Träger der Jugendhilfe grundsätzlich für die Leistungen der Jugendhilfe im Landkreis sachlich zuständig, soweit nicht überörtliche Träger o.a. ausdrücklich hierfür bestimmt wurden. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist mit dem Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eng verbunden. Grundsätzlich gilt: Für die Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei jungen Volljährigen, dass sind Personen ab 18 Jahren, ist der Träger zuständig, in dem der junge Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Heranziehung zu den Kosten der JugendhilfenBei der Heranziehung zu den Kosten sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz Regelungen geschaffen worden, die der jeweiligen erzieherischen und familiären Situation möglichst gerecht werden sollen. Für die einzelnen Hilfen sind unterschiedliche Regelungen über die Form der Heranziehung, den heranzuziehenden Personenkreis und den Umfang der Kostenbeteiligung vorgesehen. Es wird unterschieden in
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